SILVER-LINE

Flüsterleise, ölgeschmierte und ölfreie Kompressoren. Die SILVER-LINE Kompressoren sind in Serienausstattung sowie als individuelle Systemlösung verfügbar.

PLATIN-LINE

Ölfreie/laufruhige Kompressoren, Kolben- und Drehschieberpumpen. Die PLATIN-LINE Kompressoren und Pumpen sind als Einzelkomponenten oder als komplette Kompressoreinheit verfügbar.

Getränkeindustrie

Indivuelle System- und Branchenlösungen für die Druckluftversorgung von Schankanlagen.

INDUSTRIE-LINE

robuste/mobile Kompressorenanlagen in ölgeschmierter und ölfreier Variante für den anspruchsvollen Einsatz in Handwerk, Landwirtschaft und Industrie.

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERUNGSBEDINGUNGEN

gültig ab 01. Februar 2023

§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit Vertragspartnern sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen oder Leistungen erbringen. Der Käufer erkennt unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als Vertragsbestandteil an, auch wenn er den Auftrag gemäß seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt oder bestätigt hat und wir diesen nicht widersprochen haben.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge mit Vertragspartnern.
(4) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


§ 2 Angebote, Bestellungen
(1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
(2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
(3) Nebenabreden sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.


§ 3 Preise, Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro und ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und inklusive der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Hergabe von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung und erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber.
(3) Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
(4) Wir sind berechtigt, alle Erhöhungen von Frachtkosten, Versandspesen, Versicherungsprämien usw. und ebenso neue Zölle, Abgaben und Steuern usw., die nach dem Vertragsdatum eintreten und den Preis direkt oder indirekt erhöhen, dem Käufer weiter zu belasten.


§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 5 Lieferung
(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur als annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2) Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
(3) Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
(5) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.


§ 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
(1) Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Zweck geeignet ist.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle einer Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken und mindestens stichprobenweise, repräsentativ, eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.
(3) Die Rüge hat bis zum Ablauf des fünften Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihrer Übernahme folgt. Die detaillierte Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich zugehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als genehmigt. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein. Der Käufer ist verpflichtet, die zu beanstandende Ware am
Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns oder einen von uns beauftragten Sachverständigen bereit zu halten.

§ 7 Gefahrübergang, Versendung
(1) Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt der Absendung oder der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten auf den Käufer über.
(2) Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie des Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für die billigste und schnellste Beförderung.
(3) Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.

§ 8 Höhere Gewalt
(1) „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das eine Vertragspartei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Vertragspartei nachweist, dass a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt und b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Vertragspartei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
(2) Bis zum Beweis des Gegenteils wird insbesondere bei den folgenden Ereignissen, die eine Vertragspartei betreffen, vermutet, sie würden die Voraussetzungen nach dem vorstehenden Absatz 1 a) und b) erfüllen: (i) Krieg; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Terrorakte, Sabotage; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Verstaatlichung; (v) Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
(3) Eine Vertragspartei, die sich mit Erfolg auf diesen § 8 beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Vertragspartei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Vertragspartei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Vertragspartei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits hiermit an. Ungeachtet unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist und keine Zahlungseinstellung seitens des Käufers vorliegt.
(3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gelten die Beschränkungen des vorstehenden Absatzes 2 entsprechend.
(4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
(5) Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

§ 10 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB und dem zugrundeliegenden Vertrag geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von zwölf Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.
(3) Bei Mängeln der Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle
des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
§ 11 Haftung
(1) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln, ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Soweit vorstehend nicht ausdrücklich anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und dessen Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort ist Ahrensburg, Deutschland. Wenn der Käufer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, können wir an unserem allgemeinen Gerichtsstand klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Hat der Käufer seinen Sitz im Ausland, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, auch am Sitz des Käufers im Ausland Klage zu erheben.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
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